Dach vor aufsteigenden Fensterfronten
Hallo Zusammen,
nach § 35 (7) BauO NRW muss in einem 5 m Streifen von Dächern vor höheren Wänden mit Fenstern die Dachhaut und Dämmschicht aus brennbaren Baustoffen gegen entflammen geschützt sein.
In der alten VV steht dazu, das als wirksamer Schutz eine mind. 5 cm dicke Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen (und hier als Beispiel eine Grobkiesauflage) geeignet ist.
Von unten ist bereits der Schutz durch die gleiche Feuerwiderstandsdauer wie die Decken des höheren Gebäudes vorgegeben.
Jetzt wird aber immer wieder von Dachhaut und Dämmschicht gesprochen. Muss ich einen solchen Schutz (z.B. Grobkiesauflage) auch herstellen, wenn die Dachhaut aus nicht brennbaren Baustoffen (z. B. Wellblechdach) besteht und nur die Dämmung darunter brennbar wäre. Welchen Schutz bietet mir dann eine solche Grobkiesauflage?
Dann gibt die VV eine mindestens 5 cm dicke Schicht aus nicht brennbaren Baustoffen vor. Sollte die Frage vorher damit beantwortet werden, dass in jedem Fall, so auch in dem genannten Beispiel mit einer nicht brennbaren Dachhaut, eine zusätzliche Schutzschicht erforderlich sein, muss diese dann 5 cm dick sein? Oder wäre es auch möglich einfach dünne Blech- oder Stahlplatten auf das Dach zu legen um es gegen entflammen zu schützen?
Dann ergibt sich allerdings die Frage, warum eine eigentliche Dachhaut aus nicht brennbaren Baustoffen nicht ausreichen sollte.
Im vorliegenden Fall ist eine brennbare Dämmung (B1) vorhanden unter ein Wellblechdach. Unterhalb der Dämmung ist eine Verkleidung in F 90 vorhanden. Nun verlangt man aber zusätzlich eine 5 cm dicke Schicht aus nicht brennbaren Baustoffen.
Wie gesagt, der Sinn erschließt sich mir noch nicht so ganz.
Wolfgang Cordier