Aus baurechtlicher Sicht besteht nach meiner Meinung kein Anpassungsverlangen, wenn das Gebäude noch nach der seinerzeit erteilten Genehmigung betrieben wird. Hier reicht ein 1:1-Austausch.
Normativ sieht die Sache schon ewtas anders aus; vor allem dann, wenn neue "Features" eingebaut werden sollen.
Daher rate ich dazu, entweder ausschließlich eine Wiederherstellung des Sollzustandes herbeizuführen (1:1) oder eine komplett neue Anlage gemäß den aaRT auszuführen.
Gruß
C. Lammer