Hallo Herr Fleischauer und Herr Merkl,
die Hallen sind beide 24.0m breit und jeweils 35.0m lang.
Kann man für die nichtragenden Aussenwände die im Brandschutzatlas unter Punkt 6.1.0 Seite 2 zitierte Definition gelten lassen?(Nichttragende raumabschließende Wände werden im Brandfall nur einseitig vom Brand beansprucht. Öffnungen müssen mit fachgerechten Abschlüssen bzw. Abschottungen gesichert werde.)
Es macht m.E. auch wenig Sinn nur die Tragkonstruktion der Giebelwände (Stahlkonstruktion) zu schützen, die dann im Brandfall 30 Minuten Feuerwiderstand bringt, aber für sich alleine nicht stehen kann, da sie mit der restlichen Stahlkonstruktion ausgesteift ist, und somit nach deren "Abbrand" , vor Ablauf der 30 Minuten umfallen wird.
Den Vorschlag, nur die beiden Aussenwände feuerbeständig auszuführen, machte i.Ü. das LRA, welches vom Entwurfsverfasser nur zur Beratung hingezogen wurde, da das gesamte Bauvorhaben als mittlere Schwierigkeit eingestuft wird.
Die m.E. einfachste Lösung wär, beide Hallen zu einem Brandabschnitt zusammenzuführen, da dieser gemeinsame Brandabschnitt dann immernoch unter 1800 m? liegt. Die Aussenwande könnten dann als "Funktionswände" ohne Anforderungen ausgeführt werden.
Vielen Dank für Ihre Beurteilung
Mathias Offenhäusser