die entspr. Regelung in Art. 25 (1) Satz 3 wird tatsächlich i.d.R. so ausgelegt wie von den Kollegen bereits zitiert.
Aber ich halte diese Interpretation für falsch bzw. vom Gesetzgeber in dieser Konsequenz so nicht gewollt.
Auch die Aussage, dass z.B. der Wandanschluß an ein Flachdach einfacher als an einen Holzdachstuhl sei ist
a) in dieser Absolutheit falsch (z.B. Nagelbinder-Flachdach..., andererseits stehen Massivwände mit ringanker bestens unter Satteldächern) und
b) opportunistisch und nicht schutzzielorientiert.
Entweder die Tragkonstruktion braucht eine ausreichende Reststandzeit im Brandfall oder eben nicht. Das kann doch nicht davon abhängen, welchen gestalterischen Ansatz der Architekt verfolgt hat.
Umgekehrt wäre es konsequent, dass nämlich ggf. die Brandschutzerfordernisse die eine oder andere Bauform aus sachlichen Gründen ausschließen.
Die ganze Absurdität wird deutlich, wenn man Grenzfälle betrachtet.
Ein DG mit 0 m Drempel und z.B. 45 Grad Dachneigung braucht keine tragenden Wände/Stützen mit Feuerwiderstandsdauer.
Auch ein DG mit 1,5 m Drempel und z.B. 25 Grad Dachneigung braucht keine tragenden Wände/Stützen mit Feuerwiderstandsdauer.
Was ist bei einem Drempel von 2,5 m und einem offen Dachstuhl (also keine weitere Decke mehr) mit 15 Grad Dachneigung?
Was bei der selben Konstruktion aber einem 3-Grad Blechdach?
In der Sache macht die ständig vorgenommene Unterscheidung nach dachneigung/Dachform keinen wirklichen Sinn.
Es wäre längst an der Zeit den unsäglichen Begriff Dachraum in diesem Zusammenhang durch z.B. "das oberste Geschoß mit möglichen Aufenthaltsräumen" zu ersetzen.
Aber Präzisierungen liebt der Gesetzgeber scheinbar nicht - sondern erfreut sich am Umherirren und -Interpretieren seiner Untertanen. Denn sonst wären auch Begriffe wie Nutzungseinheit, Gebäude (und der "mögliche Aufenthaltsraum") bei einer der div. Novellierungen und Änderungen der BayBO der Einfachheit halber schnell mal "eineindeutig" unter Art. 2 "Begriffe" definiert worden.
So leben wir denn weiter mit Sondierungen der Prüfermeinung, mit vorsichtshalber gestellten abweichungsanträgen und Vergleichsargumentationen ;-)
Stefan Blümel