Bundesland: Sachsen Autor: Mahr Sehr geehrte Damen und Herren,
nach der neuen Sächsischen Bauordnung (analog Musterbauordnung) bestehen keine (mir bekannten) brandschutztechnischen Anforderungen an Balkone, mit Ausnahme § 28 (3) Satz 3. Dort heißt es: Balkonbekleidungen, die über die erforderliche Umwehrungshöhe hinaus hochgeführt werden, müssen schwer entflammbar sein. D.h. im Umkehrschluß, dass eine Balkonbrüstung von 1,10 m Höhe aus normalentflammbaren Baustoffen bestehen kann. Frage: Ist diese Ausführung auch unmittelbar an der Grundstücksgrenze (z.B. in einer Blockrandbebauung) zulässig oder ist die Brandweiterleitung durch geeignete Maßnahmen zu behindern? Wenn ja, dann auf welcher Rechtsgrundlage?
Mit freundlichen Grüßen
Mahr