Hallo Zusammen,
wie immer mal wieder sehr interessant den Argumentationen zu folgen.
Ich verfolge gerade die Diskussion unter
http://www.brandschutzfachplaner.de/index.php?inhalt=Forum.php&art=antwort&uid=ed40d6c505b086df956faa0f00f4&frageID=4600&li=1&sub=BS&as=0
Dort wird bei der F90-Verglasung überall von einen Systemwechsel (von Mauerwerk - zu Glas) gesprochen. Weiterhin wird dort gesagt, dass eine F 90 Verglasung keine Öffnung ist. Wenn das so betrachtet werden kann möchte ich mein Beispiel noch einmal auf eine betimmte Situation lenken.
Es handelt sich um den Umbau einer bestenden Bank. Es entsteht im hinteren Bereich ein neuer Beratungsbereich (Büronutzung).
Das Gebäude ist eingeschossig (langer Schlauch) an beiden Seiten an die Grundstücksgrenze gebaut. Im Rahmen der Maßnahme sollen nu auf einer Seite Fenster eingebaut werden.
§ 29 (1) Zeile 5 Spalte 3 BauO-NRW sagt Brandwand (siehe auch Absatz 4)
Absatz 4 sagt: Bei "Wohngebäuden" geringer Höhe auch F 90-AB zulässig.
Jetzt ist hier kein Wohngebäude aber ich würde sagen, dass die Nutzung von der Brandlast her doch vergleichbar ist (und nach Aussagen des Bauministeriums die Bauordnung materiell Wohn- und Verwaltungsnutzung behandelt).
Muss nun im vorliegenden Fall eine Brandwand oder darf auch eine F 90 Wand her?
Was würde in einem solchen Fall gegen eine F 90 Verglasung sprechen?
Liegt eine Abweichung vor und wenn ja, bestehen Bedenken einer solchen zuzustimmen?
Was meint ihr dazu?
Wolfgang Cordier