Weiß nicht, war ihre Frage nach dem formalen Ablauf damit hinreichend beantwortet?
Rechtsgrundlage ist BayBO, weil kein Sonderbau. BSK nach IndBauRl, isolierte Abweichung im Freistellungsverfahren oder Abweichung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren für die Trennwände und die tragende Konstruktion ohne Feuerwiderstand beantragen.
Steht hier:
http://www.stmi.bayern.de/imperia/md/content/stmi/bauen/rechtundtechnikundbauplanung/_bautechnik/brandschutz/anlage_3_3_1.pdf
Auszug: Die Richtlinie gilt für Industriebauten, die Sonderbauten nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 3
Bayer. Bauordnung (BayBO) sind (Gebäude mit mehr als 1 600 m2 Fläche des
Geschosses mit der größten Ausdehnung)...Für Industriebauten, die keine Sonderbauten sind, kann die Richtlinie bei der Entscheidung über Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 BayBO von den entsprechenden Vorschriften der BayBO herangezogen werden; sie ist dann
insgesamt anzuwenden...
schönes Wochenende