Hallo miteinander,
erst mal vielen Dank für die zahlreichen Antworten.
Der besagte Spitzboden ist relativ groß, so dass hier ein Aufenthaltsraum theoretisch möglich wäre. (Nach alter BayBO würde er aber die Kriterien für ein Vollgeschoss nicht erfüllen)
Erschlossen ist der Spitzboden klassisch über eine Einschubtreppe und wird
wie üblich als Lagerfläche genutzt.
Heißt das umgekehrt, wenn er nicht genutzt wird, ist die Fläche nicht mit einzubeziehen, ansonsten schon?
Will ich (bzw. mein Bauherr) nun verhindern, dass das Gebäude aus GK 1 in GK 3 rutscht (kleiner Anbau an Bestandsgebäude, mit Spitzboden >400qm, ohne damit der Spitzboden nicht mehr als Lagerfläche genutzt werden kann...
Ein Aufenthaltsraum ist definitiv nicht geplant, hier wären ohnehin weitreichende bauliche Maßnahmen erforderlich (Treppe, Rettungsweg, Belichtung, etc...)
Im Art. 2 Abs. 7 BayBO steht noch:
"Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, sind keine Geschosse."
Zugegeben, der betroffene Spitzboden wäre ein relativ großer Hohlraum,
aber ein Aufenthaltsraum ist nach meiner Einschätzung nicht möglich, da die Belichtung nicht ausreichend wäre, kein zweiter Rettungsweg existiert, keine Wärmedämmung vorhanden ist, etc...
Somit wäre der Spitzboden kein Geschoss und demnach auch nicht auf die
BGF anzurechnen?!
Demnach gilt es zu klären, welche Voraussetzungen der Spitzboden erfüllen müsste, dass dort ein Aufenthaltsraum möglich wäre. An dieser Stelle bin ich der Auffassung, nicht nur die Größe/Höhe ist entscheident, sondern auch andere Aspekte wie Erschließung (notwendige Treppe), Rettungsweg, Belichtung...
In Art. 32 Abs. 2 BayBO steht noch: Einschiebbare Treppen sind als notwendige Treppe unzulässig, in GK 1 und 2 sind einschiebbare Treppen als Zugang zu einem Dachraum ohne Aufenthaltsraum zulässig.
Abschließend bin ich nun der Auffassung, dass im klassische Spitzboden (egal wie groß) mit Einschubtreppe kein Aufenthaltsraum möglich ist (vgl. Art. 32 Abs. 2), der Spitzboden somit entspr. Art. 2 Abs 7 kein Geschoss ist und demnach auch nicht auf die BGF anzurechnen ist!
Viele Grüße
Oliver Gebhardt