Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin über folgendes Problem gestolpert.
In meinem Kommentar zur Landesbauordnung Rheinland-Pfalz steht unter
2.3 - §29 Trennwände
Pkt 19 Öffnungen in Trennwänden (GK3)
[?] Öffnungen in einer Trennwand mindestens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend. Die Tür muss der Kurzbezeichnung T30 nach DIN 4102 Teil 5 entsprechen.
Ist das ein Druckfehler? T30 oder T30-RS?
Ihr seht mich verwirrt. :)
Gruss
Obenland