Hallo Herr Lang,
aus Ihrer stichwortartigen Beschreibung ergeben sich für mich zunächst noch andere Fragen bzw. Anforderungen, bevor man zu den Dachfenstern kommt.
Ich verstehe es richtig bzw. setze voraus, dass es ein Grundstück mit einem Gebäude gibt. Dieses Grundstück soll nun geteilt werden und auf der abgeteilten, unbebauten Fläche ein neues Gebäude errichtet werden.
Für das bestehende Gebäude gibt es keine Möglichkeit eines Anpassungverlangens durch die Bauaufsichtsbehörde; also einer Ertüchtigung.
Bei Errichtung des neuen Gebäudes müssen grundsätzlich die Abstandsflächen eingehalten werden.
Wurde seitens der Genehmigungsbehörde die Teilung genehmigt, obwohl die Abstände nicht eingehalten werden ("Grenzbebauung"), sind (nicht nur) die brandschutztechnischen Maßnahmen bei Errichtung des neuen Gebäudes einzuhalten.
Bei einer "Grenzbebauung" ist die Gebäudeabschlusswand öffnungslos auszuführen.
(Anmerkung: Mir ist auch keine genehmigte "Grenzbebauung" bekannt, wo Fenster in einer Wand direkt an der Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück mit Blick auf (in) das Nachbargebäude genehmigt wurden.)
Gruß
C. Lammer