Autor: horst nickels hallo herr merkel,
versuche es mal anders zu erklären, da scheinbar missverständlich ausgedrückt:
zwischen meiner aussenwand, grenzbebauung,als brandwand ausgeführt, und dem nächsten wohngebäude, ebenfalls grenzbebauung als brandwand ausgeführt, liegt ein weiteres flurstück. die breite dieses flurstücks beträgt ca. 16 m. innerhalb dieser 16m steht (noch) eine garage. diese grenzt mit der rückseite an mein gebäude und hat keine eigene rückwand. tiefe (länge) der garage ca. 6m. der nachbar ist bereit, eine baulast eintragen zu lassen, dass er im abstand von 5m kein gebäude errichten wird. somit ist m.e. die abstandsproblematik erledigt und es könnten fenster in die wand gebrochen werden. problem ist die frage der zulässigkeit der garage in dem 5m abstand, da er sie vorerst noch erhalten möchte. Bauamt stellt sich quer und verlangt neben der baulast eine f90 festverglasung, auch wenn die garage abgerissen ist! begründung: grenzbebauung = immer brandwand!