Hallo,
die DIN 18232 ist keine Technische Baubestimmung. Daher gilt hier: Werden die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und Technik beachtet, gelten die [...] bauaufsichtlichen Anforderungen [...] als eingehalten.
Die Bauaufsicht und auch wir als Prüfsachverständige für Brandschutz prüfen die Einhaltung der Bauvorschriften, nicht die Einhaltung von Normen. Über die materiellen Bauvorschriften hinaus trägt der Sachverständige (= Nachweisersteller?) als am Bau Beteiligter die Verantwortung dafür, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
Das gesetzlich verankerte Schutzziel lautet (wie Sie selber schon ganz richtig geschrieben haben) ganz allgemein: Die technische Anlage muss betriebssicher und wirksam sein. Mehr gibt es nicht. Wie der Nachweisersteller oder ein Fachplaner dieses praktisch plant und ausgestaltet, liegt alleine in seinem Ermessen und alleine in seiner Verantwortung. Er kann eine Norm anwenden oder modifizieren oder auch ganz auf die Anwendung verzichten und eine andere Lösung suchen - er muss "nur" beschreiben, wie dem Schutzziel entsprochen wird.
Im Übrigen ist nicht gesagt, dass eine Norm immer eine anerkannte Regel der Technik ist. Sie kann auch nicht anerkannt sein im Sinne einer Regelung des Stands der Technik oder auch hinter den anerkannten Regeln der Technik zurückbleiben, weil sie veraltet ist. Anerkannte Regeln müssen wiederum nicht zwingend niedergeschrieben sein; sie können sich einfach aus der Praxis ergeben. Alles dieses muss der Fachplaner eigenverantwortlich prüfen und berücksichtigen.
Wenn der Sachverständige Ihnen also vorwirft, den Nachweis nicht wirklich geprüft zu haben, können Sie ihn an seine Pflichten nach Art. 49 BayBO erinnern. Er steht in der Pflicht, öffentliches Recht einzuhalten, nicht die Bauaufsicht.
Natürlich können Sie bei Bedenken die Planung zurückweisen oder weitere Angaben fordern - aber eine Pflicht dazu besteht nicht, zumal dann nicht, wenn die Auslegung plausibel begründet erscheint und die Anlage von einem technischen Sachverständigen abgenommen werden muss.
Wenn "Ihr" Sachverständiger eine Art Freifahrtschein haben möchte für seine Planung - die gibt es nicht. Es gibt keine Verantwortungsverlagerung vom Planer zur Bauaufsicht - die gab es noch nie, auch wenn einige Planer und Entwurfsverfasser sich das gerne einreden.
Um es kurz zu fassen: Wenn der Planung bei der Prüfung nicht widersprochen wird, gilt sie als genehmigt. Dass die Planung tatsächlich funktioniert liegt aber trotzdem in der Verantwortung des Planenden. Stellt sich nachträglich ein Planungsfehler heraus - Pech für den, der geplant hat, denn er ist seinen gesetzlich verankerten Pflichten nicht nachgekommen.
Gruß
Alexander Vonhof