Autor: RainerThieme Hallo Herr Fleichhauer,
Da die IndBauRL als Sonderbauverordnung keine speziellen Anforderungen an Treppenraumwände definiert gelten die allgemeine Forderung aus der jeweiligen LBO. Das bedeutet in der Regel, dass die Treppenraumwände mindestens die Anforderungen der tragenden Konstruktion erfüllen müssen. Da die Sonderbauverordnung (hier die IndbauRL) keine höheren Forderungen definiert gibt es auch keine Veranlassung, nur weil Sonderbau, höhere Anforderungen zu wählen.
Jedoch ist es zu beachten, dass es hinsichtlich der Anforderung der Treppen landesspezifisch erhebliche Unterschiede gibt. Das geht vorn der Möglichkeit der Errichtung aus nichtbrennbaren Stoffen über feuerhemmend bis hin zu hochfeuerhemmend. Ich erinnere hier an das Land Brandenburg, das hochfeuerhemmende Treppen auch in Treppenräumen fordert, deren Wände nur feuerhemmend sein müssen.
Über den logischen dürfen Sie mich nicht fragen. Auf alle Fälle hat man das begriffen und bekommt ohne Probleme eine Abweichung.
Ausgenommen Templin
Hie wird die LBO ?buchstabengerecht? umgesetzt. Schutzzielorientierter Brandschutz kennt man da nicht.
Gruß Raine