Hallo firefly!
Der Begriff "Wände, anstelle von Brandwänden" bezieht sich auf Wände zur Trennung von Brandabschnitten in den Gebäudeklassen 1 bis 4 [Art. 28 (3) BayBO].
Wände in "Bauart einer Brandwand" sind Wände notwendiger Treppenräume in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 [Art. 33 (4) BayBO].
Bei den Dächern sagt die BayBO in Art. 30 (5) im Zusammenhang mit Dachgauben zunächst nur etwas zu Brandwänden und Wänden, die an Stelle von Brandwänden zulässig sind.
Sinngemäß wäre jedoch, aus meiner Sicht, diese Vorgabe auch auf die Wände notwendiger Treppenräume anzuwenden und der Abstand von 1,25 m einzuhalten, falls die Dachgaube aus brennbaren Baustoffen besteht und nicht durch diese Wände (z.B. durch Erhöhung) gegen Brandübertragung geschützt ist.
Gruß!
Phoenix