Hallo Marke,
die Häuser haben einen Abstand von ca. 6. m, jedes hat 3 m Abstand zur Grundstücksgrenze. Unser Vordach geht von Hauswand zur gemeinsamen Grenze, auf der eine massive Mauer steht. Der Nachbar hat nun seinseits eine offenen Eingangsvorbau, der von seiner Hauswand bis zur gemeinsamen Grenze geht. Das Dach des Vorbaus liegt ca. 1 m höher, als unser Vordach.
In den verlinkten Bildern ist die Lage besser zu verstehen, als ich es mit Worten erklären kann. Grün ist unser geplantes Glasdach eingezeichnet:
Südansicht mit Vordach:
http://img4.fotos-hochladen.net/uploads/sdansichtmit2t0neyockh.jpg
Garage aus Sicht des Nachbarn:
http://img4.fotos-hochladen.net/uploads/nordostansichtx7j2gwn4f0.jpg
Das Bauamt hat nun argumentiert, da das Haus des Nachbarn höher ist, als unser Vordach, müsse ein Abstand von 5 m zu der Hauswand eingehalten werden, wenn das Dach aus normalem Glas bestehen sollte. Ansonsten ist harte Bedachung vorgeschrieben, wobei auch evtl. G30-Glas verwendet werden könne. Normales Glas kann nicht verwendet werden.
Den §35...
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
1. lichtdurchlässige Bedachungen aus nichtbrennbaren Baustoffen
...
habe ich auch gelesen, kann ihn aber nicht wirklich einordnen:
Falls Glas baurechtl. ein nichtbrennbarer Baustoff ist und ich z. B. das komplette Dach mit Glas ausstatte, dann brauche ich die Abstandsgebote der Absätze 1 und 2 nicht einzuhalten, da sie nicht für Glas gelten?
Nun gibt es aber auch
§35,(5) An Dächer, bei denen aufgrund ihrer Anordnung die Übertragung von Feuer auf andere Gebäude oder Gebäudeteile zu befürchten ist, können besondere Anforderungen gestellt werden.
...
Da unser Vordach 1 m tiefer liegt, als der Eingangsanbau des Nachbarn, könnte somit evtl. das Bauamt auf diesen § zurückgreifen?
Ist der Eingangsanbau baurechtl. überhaupt ein Gebäude?
Ich bin mehr und mehr verwirrt!
Grüsse
Gerry