Grundsätzlich richtet sich das erforderliche Brandverhalten der Bauteile also auch der Treppenraum nach TGL 10685/7. Um dies ermitteln zu können war es notwendig die BGKL (Brandgefahrenklasse) der Nutzung nach TGL 10685/6 zu wissen und die Brandlaststufe BS nach TGL 10685/2.
Hier also BGKL C und BS 500 (300 bis 500 MJ/m2)
Mit diesen Werten dann TGL 10685/7, wurde aber ersetzt durch V 9/84 (Vorschrift der Staatlichen Bauaufsicht gültig ab 01.01.1985 bis auf Widerruf haha!!) damit Einstufung in die Feuerwiderstandsklasse. Hier FWKL III/2, da höher 16 m < 28 m. Anders als in der Bauordnung BRD wurde das Gebäude in eine Feuerwiderstandsklasse eingestuft.
Die Bauteile selbst hatten ein "Brandverhalten". Also Treppenraumwände oFa/60 (ohne Feuerausbreitung, Feuerwiderstand 60 Minuten)
oFa= beginnen nicht zu glimmen und nicht zu brennen
Podeste und Läufe von Treppen oFa/0
Mit BS, BGKL; FWKL Anzahl der Geschosse (1 oder >=2) wurde dann nach TGL 10685 /8 über Kennzahlen die max. zulässige Brandabschnittsgröße ermittelt. Hier 9000 m2 (Brutogeschossfläche).
Rauch- und Hitzeableitung nach 10685/9 vorher Einstufung des Treppenhauses Kathegorie I oder II (I= mit, II ohne Fenster in der AW)
Forderung an die Wohnungseingangstür/TH nach 10685 /4 ergänzt durch V 9/84, abhängig ob Treppenhaus I oder II
Treppenhaus I bis 25 m Höhe 1 TH
Treppenhaus II > 10 m bis 25 m 1 TH + mindestens eine zweite Treppe erreichbar
Führt der Ausgang aus TH nicht direkt ins Freie dann darf der Weg vom Treppenantritt bis ins Freie höchstens 10 m betragen und muss durch einen Raum mit höchstens 100 MJ/m2 (brandlastarm) führen.
Mit der TGL 10685 und V 9/84 waren auch höhere Gebäude geregelt. Bei BGKL A-E, BS 3000 und FWKL I und BGKL C-E, BS 1000 und FWKL II/2 theoretisch unbegrenzt.
MfG
Bergmann