Hallo "Feuerteufel",
auch wenn´s nicht mit der eigentliche Frage zu tun hat, eine "Rückfrage" an die UBA":
Erfüllen die tragbaren Leitern der Feuerwehr die Anforderungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW (eigener Treppenraum)?
Anmerkung: In § 17 Abs. 3 Satz 2, 2.Halbsatz BauO NRW ist "nur" von einer notwendigen Treppe die Rede; nicht von einem notwendigen Treppenraum!
Erfüllen die tragbaren Leitern der Feuerwehr den Anforderungen des § 36 Abs. 5 BauO NRW (Mindestlaufbreite)?
Ich denke, man sollte zwei Fälle unterscheiden:
Es ist grundsätzlich ein zweiter baulicher Rettungsweg notwendig; d. h. die Sicherstellung des zweiten Rettunsgweges über Leitern der Feuerwehr ist baurechtlich nicht möglich (egal, ob faktisch möglich oder nicht).
Der zweite Rettungsweg kann baurechtlich über Leitern der Feuerwehr erfolgen, es ist aber örtlich nicht möglich. Es stellt sich die Frage (Schutzziel!), warum die Ersatzlösung höheren Anforderungen genügen muss als die gesetzlich ausreichende. Zumal bei einer festen Treppe die Hilfsfrist und Rüstzeit der Feuerwehr wegfallen und dadurch bessere Voraussetzungen für eine Selbstrettung bestehen.
Allerdings muss ich eingestehen, dass als Angriffsweg und für die Rettung von Personen eine Spindeltreppe nicht ideal ist.
Gruß
C. Lammer