Hallo Herr Hirsch,
die "Geräte" bedürfen einer Zulassung, wenn sie als RWA verwendet werden sollen. In dieser Zulassungsprüfung wird die genaue Bauart einschl. Windleitung festgelegt.
Einfacher sind "Rauchabzüge", wie sie bei Treppenräumen gefordert werden, hier wird nur die Größe des Luftloches gefordert und keine Windleitung drumherum.
Wenn man im bestand Kuppeln vorfindet, ist es oft gut, sie als Rauchableitungen zu nutzen, um Foyers usw. länger raucharm nutzen zu können und die Flucht zu unterstützen, den feuerwehrangriff (Auffinden von Zurückgebliebenen) und das Risiko der Durchzündung unvollständig verbrannter rauche zu minimieren ("flash over").
Wenn man keinen formalen nachweis DIN 18 232 - 2 braucht, kann man so argumentieren, daß jede Form der Rauchableitung besser ist als keine und das mögliche nutzen. Beim Neueinbau statt Bestandskuppeln nimmt man geprüfte Geräte (neu seit 2 Jahren: europäische Zul verbindlich), beim "verbessern" ist es wie es ist und man kann keine verbindliche leistungsfähigkeit nachweisen.
Mit offenen Zulufttüren und/oder druck durch Lüfter geht zu "Löchern" jede Menge Rauch raus und d a s hilft. Auch, wenn es formal nicht so einfach ist. Nicht darauf verzichten ! mfg Schächer