Hallo Herr Fleischhauer,
auch in NRW gilt grundsätzlich das DVGW W405, ist im Feuerschutz- und Hilfeleistungsgesetz aufgenommen.
Das heißt aber nicht, dass die Angaben darin allein seligmachend sind, zumal es sich um ein Arbeitspapier der Wasserversorger handelt, und die interessieren sich nicht die Bohne für Brandschutz, aber umso mehr für lukrative Aufträge zur Löschwasserversorgung der Gemeinden.
Nun zum Inhaltlichen: wenn in den Grundsätzen des W405 davon die Rede ist, dass für ländliche Ansiedlungen und Wochenendhausgebiete der Löschwasserbedarf auf 48m?/h angesetzt werden darf, stellt sich die Frage, ob sich das mit einem Discounter oder einem Gewerbegebiet gleichzusetzen ist.
Im Bebauungsplan ist festzulegen, wie der Löschwasserbedarf im Grundschutz aussehen muss. Das gilt dann für das gesamte Gewerbegebiet. Ein großzügiges Einzelanwesen spielt dann bei der Bemessung aus meiner Sicht keine Rolle, sondern das Gewerbegebiet ist insgesamt zu betrachten.
Wir haben bei uns einige Gewerbegebiete, die vor vielen Jahren mit 48m?/h und weniger ausgestattet wurden (ohne Beteiligung des VB). Da stehen heute eine Menge großer Betriebe, für die schon 96m?/h knapp bemessen sind. In einigen Fällen haben wir durchgesetzt, dass die Gemeinden Löschwasserteiche und Zisternen im Gewerbegebiet verteilt nachrüsten mussten- die heutigen Bauherren konnten schließlich nichts für die ursprüngliche Fehlplanung.
Das Festhalten am Formalismus führt nach meiner Erfahrung mittelfristig zu erheblichen Zusatzkosten für die Gemeinde, wenn dann doch festgestellt wird, dass die Löschwasserversorgung insgesamt fehlgeplant wurde.
Gruß
Matthias Bußmann