Benutzer_2169
Ich erstelle gerade für ein Gebäude geringer Höhe in Niedersachsen ein Brandschutzkonzept. Es handelt sich um ein zweigeschossiges Gebäude. Im Erdgeschoss sind Verkaufsräume, im Dachgeschoss Büro- und Lagerräume. Das Erdgeschoss wird in Massivbauweise errichtet und entspricht F30, wie in §5 der DVNBauO gefordert. Das Dach-, bzw. Obergeschoss soll in Holzbauweise errichtet werden. Die Konstruktion entspricht nicht der Anforderung F330-B. Laut § 5 Abs. 3. Pkt. 1 brauchen tragende und aussteifende Wände im obersten Geschoss im Dachraum nicht feuerhemmend zu sein. Ist dass so richtig? Seitens eines Sachbearbeiters der Bauaufsicht habe ich die Aussage bekommen, dass die aussteifenden und tragenden Wände sowie auch das Dach feuerhemmend auszubilden sind.