Hallo Diskutanten,
ich zitiere hier aus Kommentar Temme, §37 Rdn. 11-15 (der ja den Wortlaut der LBO mit verfasst hat):
"Die Nutzungsart und die Größe der Nutzungseinheit sind nicht vorgegeben." (Insoweit ist ihre Lesart nachvollziehbar).
Weiter heißt es aber dann:
"Es können NE sein, die sowohl dem Wohnen als auch Bürozwecken dienen. Bei NE, die weit über die Größe einer (großen) Wohnung hinausgehen, z.B. bei ausgedehnten NE (mehr als 200m? je Geschoss) in Verwaltungsgebäuden oder Großraumbüros, wird sich eine solche offene Verbindung zweier Geschosse schon aufgrund der besonderen Art und Nutzung verbieten..."
Diese Lesart beschränkt die Nutzung auf Wohnung und ggf. Büro/Verwaltungsnutzung und beschränkt Geschossflächen zunächst auf 200m?. Diese Sichtweise korrespondiert auch mit §34 Abs.5 BauO NRW, wonach Deckenöffnungen zwischen Geschossen, wenn sie miteinander verbunden werden sollen, brandschutztechnisch zu trennen sind.
Soweit sehe ich den Formalismus auf meiner Seite; das heißt nicht, dass es bei uns die von Ihnen beschriebenen Größen oder offenen Verbindungen nicht geben würde; aber dann über Abweichung mit entsprechender Begründung und/oder geeigneter Kompensation.
Vielleicht wird die neue LBO hierzu klarere oder erweiterte Regelungen enthalten...
Gruß
Matthias Bußmann