Liebe Kolleginnen und Kollegen,
in Art. 35 (4) BayBo heißt es:
"Die tragenden Teile notwendiger Treppen müssen in Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen feuerbeständig, im übrigen mindestens feuerhemmend sein; in Gebäuden geringer Höhe ist statt dessen eine Ausführung aus nichtbrennbaren Baustoffen ausreichend."
Im Brandschutzatlas sind in den Checklisten und den darin enthaltenen Musterplänen in den Schnitten die Zwischenpodeste der Treppen wie oben zitiert ausgeführt. Für die Podeste in Geschoßebene (also die Treppenauflager) sind jedoch die Anforderungen der Geschoßdecken eingetragen. Also beispielsweise sind die Zwischenpodeste bei Geb. geringer Höhe nur nicht brennbar, die Geschoßpodeste hingegen F30-B (wie Geschoßdecken) eingetragen.
M.E. macht es aber doch nur Sinn, die komplette Treppe (also inkl. ALLER Podeste - egal ob Zwischen- oder Endpodest) zu betrachten und in diesem Falle alle Podeste aus nicht brennbaren Baustoffen ohne Feuerwiderstand herzustellen.
Denn wenn die Treppe mit geringeren Anforderungen als das Podest auskommt, nutzt die Treppe im Ernstfall ja nichts mehr. Oder sehe ich das komplett falsch?
Anders gefragt: ist das Treppen(geschoß)podest als Geschoßdecke zu sehen?
Besten Dank,
Christian Steinlehner