Hallo K. Müller,
also, meine Meinung:
1) § 2 (4) Nr. 17 BauOBln trifft hier ganz sicher nicht zu. Es geht hierbei üblicherweise um Stoffe, die selbst eine erhöhte Brand- oder Explosionsgefahr beinhalten (z.B. brennbare Flüssigkeiten etc.). Dies trifft auf Teppiche ganz sicher nicht zu.
Natürlich brennen Teppiche; aber mit der Begründung würde ja jeder Baumarkt ein Sonderbau werden...
ich habe hier eher das Gefühl, dass man hier das Vehikel "Sonderbau" für etwas ganz anderes heranzieht...
2) Schön, dass Du weißt, wie das innen ausgeführt werden soll (Teppichinseln, Paternoster). Willst Du bzw. dein Bauherr aber wirklich, dass die Einrichung mitgenehmigt wird? Genau dafür gibt es doch dei 25-m-Regel in der VkV mit Hauptgängen etc.
3) Dies gilt im übrigen auch für das, was verkauft wird. Willst Du (bzw. der Bauherr) wirklich (aus brandschutztechnischer Sicht) festlegen, was dort verkauft wird? Die Angabe "Teppichfachmarkt" legt kann eigentlich nur planungsrechtliche Gründe haben (z.B. Verkehrsanbindung, Schutz eines Orstkerns). Dass bei einer Verkaufsstätte das Sortiment aus bauordnungrechtlichen (=brandschutztechnischen) Überlegungen ist dann doch wohl eher extrem selten.
4) Natürlich kannst Du eine Brandlastberechnung machen. Die Frage ist nur: Was kommt bei einem x-beliebigen Baumarkt raus? Und was willst Du mit dem Ergebnis anfangen?
4) Ach so: Auch die Einstufung in eine andere Gebäudeklasse (was ohnehin nicht möglich ist) würde doch für das Tragwerk des Daches im Zweifel kein anderes Ergebnis bringen; im übrigen dürfte eine Ertüchtigung im Bestand (wenn überhaupt möglich) nicht wirtschaftlich sein.
Warmer Hinweis:
Schau doch mal in die VkV und leite daraus sinnvolle Maßnahmen für Deine Bude ab. Hieraus sind auch sinnvolle Abgrenzungen nach oben zu machen (Beispiel BMA). Und nochwas: 400 qm sind jetzt ja nicht wirklich groß
Gruß
Werner Müller
der das Ding in Bayern im vereinfachten Verfahren ohne jegliche Prüfung durchbringen würde...