Bundesland: Berlin Autor: Rainer Hallo Forum,
ich bin jetzt bei meiner Recherche auf dieses Forum gestoßen und sehe hier mal eine Möglichkeit mein Problem dazulagen. Ich denke, dass hinsichtlich der Anforderungen
Die baurechtliche Stellung und Einordnung der DIN 18232-2 als anerkannte Regel der Technik ist in Fachkreisen umstritten. Allein der Fakt, dass das diese DIN baurechtlich in keinem Bundesland eingeführt und in Fachkreisen umstritten ist, begründet meines Erachtens die Tatsache, dass hier nicht von einer ?Allgemein anerkannten Regel der Technik? gesprochen werden kann.
Praxis ist jedoch, dass die Einhaltung der DIN 18232-2 in Baugenehmigungen gefordert wird und die Notwendigkeit der Einhaltung durch den FVLR mit ?juristischen Kommentaren? untermauert wird. Man ist ja ein ?Schwerverbrecher?, wenn man sich traut was gegen die DIN zu sagen. Dabei gibt es erhebliche Fragen und aus den Problemen möchte ich mal zwei aufwerfen:
Industriebaurichtlinie
Ist unterdessen in allen Bundesländern eingeführt, also das was der Staat mindestens vorschreibt.
1. Wieso mache ich mich strafbar, wenn ich hinsichtlich Entrauchung diese Sonderbauverordnung einhalte und eine nicht eingeführte Norm außen vor lasse?
2. Wie erkläre ich den Bauherrn, wenn ich das vorgeschriebene Schutzziel erreicht habe eben wegen der DIN 18232-2 ein bisschen mehr machen will?
3. Muss ich dass am Endes sogar bezahlen, wenn der Bauherr eine Sachverständigen findet, der begründet, dass das unnötig war?
Ich denke die DIN 18232-2 kann nicht eingeführt werden, dann müsste die IndBauRL oder Teile außer Kraft gesetzt werden.
Z.B erlaubt die DIN 18232-2 bei Sprinklerung lediglich generell die Bemessungsgruppe 3, wodurch ich auf generell höhere Aw Werte komme, als den 0,5% nach IndBauRL
Anmerkung
Nun soll ich also nach der Auffassung einiger Herren bei einem gesprinklerten Industriebau, bei dem die Personengefährdung kaum eine Rolle spielt, große Kopfstände machen und bei einer Verkaufsstätte über 5 Geschosse mit 5.000 m? je Geschoss braucht man gar nicht zu tun, wenn man eine Lüftungsanlage ohne jegliche Anforderungen an den Brandschutz hat.
Verkaufstellen
Nach der Verkaufstellenverordnung Nordrhein- Westsfahlen VkVO von 2000 S 14 Abs.2 gilt ?In Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen müssen Lüftungsanlagen in Verkaufsräumen und Ladenstraßen so betrieben werden können, dass sie im Brandfall nur entlüften, und zwar solange bis die Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung ihrer Zweckbestimmung entsprechend schließen.?
Gehen die Brandschutzklappen zu ist mit der Rauchabführung Schluss! Was machen dann die Schutzzeile aus der LBO. Gar nicht vereinbar wäre diese Ausführung z.B. mit der BbgBO 2003, die folgendes Schutzziel im § 12 Abs.1 enthält: "Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie eine Entrauchung von Räumen und wirksame Löscharbeiten möglich sind."
Die Sachsen waren da schon etwas heller, denn damit sind die Schutzziele der BauO erfüllt.
(Sachsen) VerBauR von 1999 Pkt. 2.14.2
?In Verkaufsräumen und Ladenstraßen mit Sprinkleranlagen können Lüftungsanlagen zur Rauchableitung verwendet werden, wenn sie dafür geeignet sind. Dabei sind besonders zu beachten:
a) Gewährleistung ausreichender Zuluft- und Abluftvolumenströme ohne Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung in der Anlage,
b) Gewährleistung einer ausreichenden Temperaturbeständigkeit der Anlage gegenüber den Rauchgasen, deren Temperatur durch die Sprinklerung begrenzt wird und
c) Gewährleistung der Energieversorgung der Anlage im Brandfall?
Mit dem Industriebau habe ich keine Probleme mit der Entrauchung nach IndBauRL, aber mit der Entrauchung nach VkVO (ausgenommen Sachsen), habe ich schon Probleme.
Warum hacken die Juristen der FLVR immer nur auf den Industriebau ein? Oder ist es die Tatsache, dass in einen Industriebau mit den großen Flächen viele Lichtkuppeln mit Rauch- und Wärmeabzugsgeräte rein gehen, währen die in einem 5 geschossigem Kaufhaus kaum erforderlich sind?
Nun Eure Meinung interessiert mich schon und danke für die rege Beteiligung