Hessische Bauordnung, Anlage 1, Tabelle Abschnitt 4 "Brandwände", GK 3
Zeile 4.1 Brandwände : F 90 A+M
Zeile 4.2 zul Wände anstelle von inneren Brandwänden : F 60 A oder F 90 BA
Zeile 4.3 äußere Brandersatzwände : Fußnoten 6 und 7 (F30/F90)
Zeile 4.4 Abschlüsse von Öffnungen in inneren Brandwänden : T 90
ist so geregelt, funktionioert auch. Mit den Zulassungen macht es manchmal Probleme, da läuft eine Anfrage an die Oberste bauaufsicht wg T 30 in F 30 Wänden uns den Brandersatzwänden. mfg Schächer