Hallo Hieke,
ich sehe es so (und wir machen es auch so):
Durch den Ausbau einer DG-Ebene verlängert sich der Angriffsweg der Feuerwehr, und es leben i.d.R. anschließend mehr Personen im Gebäude als vorher. Insgesamt betrachten wir daher auch die Qualität des 1. RW.
Dieser wird regelmäßig verbessert, auch wenn er anschließend natürlich nicht bauordnungsgemäß aussieht. Eine neue Treppe wird sicher niemand einbauen müssen, ein T30-Abschluss zu einem Keller voller Brandlasten wird unsererseits immer nachgefordert. Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen halten wir dabei schon im Blick.
Ich weiß, dass auch in NRW das Bauministerium geäußert hat, dass der 1.RW nicht zu betrachten ist, außer es ändert sich die Gebäudeklasse.
Die Ansicht von Juristen und Richtern hierzu ist häufig eine andere; das Thema ist also durchaus umstritten.
Wenn jemand durch entsprechende, nicht beachtete Mängel des 1.RW zu Schaden kommt, mag es sein, dass man formaljuristisch vielleicht den Kopf aus der Schlinge bekommt, moralisch sicher nicht. Das muss dann jeder für sich entscheiden.
Ich habe diesbezüglich nunmal mehr die Nutzer des Gebäudes im Blick, die ggf. Mängel ausbaden müssen, und nicht in erster Linie den Bauherrn, der durch juristische Winkelzüge um dringend erforderliche Maßnahmen herumkommen will. Ich suche als Fachmann die fachliche, nicht in erster Linie die juristische Diskussion.
Nochmal zu diesem Fall: Da -wenn ich es richtig verstanden habe- die Treppe in den Hinterhof nur über den (ggf. mangelhaften) Treppenraum zur öffentlichen Verkehrsfläche entfluchtet werden kann, besteht offensichtlich kein 2. unabhängiger Rettungsweg.
Daher hat man hier den Fuß in der Tür, den ersten Rettungsweg ggf. aufzurüsten.
Gruß
Matthias Bußmann