Autor: Gast Hallo,
ich bedanke mich für die Antworten.
Die Tabelle 8 in der IndBauRL klingt ja recht toll. F30-A Wände für die Abtrennung von Brandbekämpfungsabschntten sind bei einer rechnerisch erforderlichen Feuerwiderstandsdauer bis 30 Minuten möglich. Die Krux ist jedoch die Randnummer 1). Darin steht, dass diese Wände nach DIN 4102 Teil 3 Abschnitt 4.3 zu prüfen sind. Der Punkt 4.3 beschreibt die Prüfung von Brandwänden. Welche F30-Wand hält einer Stoßbeanspruchung mit einem 200 kg schwerem Bleischrotsack stand? Wohl keine.
Also gilt (wie Herr Fleischhauer sagt):
Brandbekämpfungsabschnitte müssen durch Brandwände begrenzt sein.
Möglich sind jedoch abgeminderte Sonderbauteile wie Türen, Brandschutzklappen, Rohrabschottungen, Lüftungsschächte oder Installationskanäle je nach rechnerisch erforderlicher Feuerwiderstandsdauer.
Oder ist jemand anderer Meinung?