Die Entrauchung in Gaststätten dient übrigens nicht dem Schutz von Rettungswegen sondern soll die Löschmaßnahmen unterstützen. Bei einer "unqualifizierten" Rauchabfuhr nach der 2%-Regel oder die 36m?/h und m? stellt sich keine raucharme Schicht ein. Im Gegenteil, der Rauch wird nach unten gedrückt.
Wenn die Anlagen auslösen, muss der Raum schon leer sein. Der Ziel dieser Entrauchung (eben nicht für Rettungswege) wurde auch schon mehrfach in Anfragen und Stellungnahmen der Ministerien konkretisiert.
Weiterhin stellt sich die Frage, ob die Gaststätte in die VStättVO fällt oder gefallen ist. Wenn ja, ist der Raum gemäß § 16 VStättVO mit Rauchabzugseinrichtungen zu versehen.
Wenn keine Anwendung der VStättVO muss die Behörde begründen, auf welcher Rechtsgrundlage sie die Rauchabzüge fordert. Eine gesetzliche Verpflichtung zum Einbau besteht dann nämlich nicht.
Genau wie "Behörde" geschrieben hat, reicht dann die Öffnung ins Freie als Rauchableitungsöffnung aus.