Da es sich um eine Schule handelt bitte die GUV-I 561 beachten.
Hier steht unter 6.1:
Wendeltreppen weisen einen kreisförmigen oder elliptischen Grundriss mit einer entsprechend ausgebildeten Öffnung im Zentrum (Treppenauge) auf. In der Lauflinie soll das Steigungsverhältnis dem einer gerade laufenden Treppe mit Stufenabmessungen nach der Schrittmaßformel entsprechen. Die Lauflinie soll bei Wendeltreppen
? mit nutzbaren Laufbreiten bis zu 1,0 m in der Mitte der Laufbreite,
? mit 1,0 m überschreitenden nutzbaren Laufbreiten im Abstand von etwa 50 cm vom schmalen Stufenende angesetzt werden. Der Auftritt soll an der Innenseite der Stufen mindestens 10 cm und an der Außenseite höchstens 40 cm betragen. In Schulen und Kindergärten muss der Auftritt an der Innenseite mindestens 23 cm und darf in 1,25 m Entfernung nicht größer als 40 cm sein.
Zu Gehbereich und Lauflinie bei gewendelten Läufen siehe auch DIN 18 065.
und unter 6.2.2 (Auszug):
"In Schulen und Kindergärten sind Spindeltreppen als notwendige Flucht- und Rettungswege nicht zulässig."
Eine gute Quelle für die berufsgenossenschaftlichen Vorgaben ist die Seite
http://www.unfallkasse-nrw.de/sichere-schule/index.html
Alles grafisch dargestellt und beim durchklicken in den bereich kommt man zu den entsprechenden Hinweisen und auch zu den jeweiligen Quellen.
Gruß
Wolfgang Cordier