Hallo mh-ing,
wie Herr Müller schon erwähnte, es steht alles in der GaStellV drin.
Im § 1 Abs. 1 Satz 3 GaStellV ist erläutert, dass Schutzdächer (Carports) offene Garagen sind. Im § 6 Abs 2 sind die Anforderungen an die tragenden Wände und Decken aufgeführt.
Bei offenen Kleingaragen (< 100 m?) haben sie keine Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer. Diese Arte von Carports dürfte auch die häufigste Art von Carports sein (sind ja immerhin bis zu 6 Stellplätze).
Bei offenen Mittelgaragen brauchen die tragenden Wände und Decken nur aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen (keine Anforderung an die Feuerwiderstandsdauer).
Laut § 6 Abs 2 Nr. 2 genügt bei geschlossenen eingeschossigen Mittelgaragen die feuerhemmende Ausführung oder die nichtbrennbare Ausführung.
Ich hatte bis jetzt immer Erfolg mit der Abweichung von offenen Mttelgaragen, wenn ich der Bauaufsichtsbehörde die Feuerwiderstandsdauer feuerhemmend bei der hölzernen Tragkonstruktion angeboten habe, denn wenn es bei einer geschlossenen Mittelgarage funktioniert, sollte dies uch bei einer offenen Mittelgarage funktionieren.
Beantragen sie eine Abweichung von der nichtbrennbaren Ausführung zu einer feuerhemmenden Holzausführung (Abbrandberechnung, Überdimensionierung), mit dem Hinweis auf die F-30-Konstruktion bei geschlossenen Mittelgaragen. Meiner Erfahrung nach müsste dies funktionieren.
Mit freundlchem Gruß
HEbert