BayBO Art. 33 (6) definiert die Anforderungen an Öffnungen in notwendigen Treppenräumen.
Hiervon unterscheiden sich die Anforderungen gem. Art. 33 (3) insbesondere in Punkt 4.
Zum einen erschließt sich mir nicht der Grund für diese differenzierte Betrachtung, zum anderen stellt sich die Frage, wann liegt ein "Raum" im Sinne Art. 33 (3) Satz 2 vor?
Beispiel:
Ein nTR liegt an der AW (z.B. Ostfassade), hat jedoch keinen direkten Ausgang ins Freie, sondern der Treppenraum hat im EG/Ausgangsgeschoß eine "Verlängerung" (ca. 8 Meter) durch das Gebäude an die Westfassade. Der Treppenraum hat also einen unmittelbaren Ausgang ins Freie.
Baut man in o.g. 8 m eine Türanlage ein, entsteht dann schon ein Raum zwischen nTR und dem Ausgang ins Freie im Sinne von Art. 33 (3) Satz 2?
Oder ist diese Türanlage nur ein nichtbrennbarer Einbau innerhalb des Treppenraumes?
Interessant wird das Ganze ja nur bezügl. der zulässigen angrenzenden Räume/Türen. Denn im Treppenraum wären auch Türen zu anderen Räumen als notwendigen Fluren zulässig.
Typisch ist das Einzelbüro am nTR mit VDS-Tür, am Treppenraum zulässig am o.g. Raum zwischen nTR und Ausgang ins Freie unzulässig - obwohl die Auswirkungen doch absolut identisch sind.
Kann mir jemand die Gründe für die Unterschiedlichen Regelungen erläutern?
Stefan Blümel