1. Frage:
Eine denkalgeschützer Gutshof wird zu einem Gebäude für kulturelle Nutzungen umgebaut.
In 3 miteinenader verbundenen Räumen im Erdgeschoss werden Ateliers eingerichtet, zur vorrübergehenden Nutzung von Künstlern, im Rahmen von Kunstkursen, kleinen Ausstellungen etc.
Zwei Räume verfügen über Türen ins Freie. Alle Räume verfügen über Fenster ca. 90/90cm.
Die beiden Türen ins Freie sind mein 1. und 2. Rettungsweg.
Vor einer der beiden Türen befindet sich ein bestehendes, altes Scheunentor, das erhalten und zum diebstahlsicheren Verschluss des Gebäudes weiter genutzt werden soll.
Ich kann das verstehen und nachvolziehen, bin jedoch hin und hergerissen von der Frage, ob ich das vor meinem 1. oder wahlweise 2. Rettungsweg zulassen kann.
Wie sehen das meine Kollegen ?
2. Frage
Sind leichtgängige manuelle Schiebtüren im Zuge eines Flucht- und Rettungweges im Gebäudeinneren ein Problem ?
(Regelbau)
J. Peters