Hallo Herr Kaden,
hier treffen mehrere Rechtsgebiete aufeinander. Hier im Formum könne und dürfne wir keinee Rechtsberatung anbieten. Auch kennen wir hier nicht die Verhältnisse vor Ort, die Baugehemigungen etc.
So ist mir zum Beispiel nicht klar, warum an die Außentüren eine Brandschutzanforderung besteht.
Ich will aber versuchen, Ihnen eine grundsätzliche Antwort (die Experten mögen mir hoffentlich meine vereinfachte Darstellung verzeihen) zu geben.
Da Baurecht fordert für jeden "Aufenthaltsraum" grundsätzlich zwei Rettungswege. Im klassischen Wohnungsbau, wie Sie ihn beschrieben haben, sieht das in der Regel so aus:
Für jede Wohnung sind zwei Rettungswege vorhanden:
Der erste führt aus der Wohung über den Treppenraum ins Freie;
der zweite wird über Leitern der Feuerwehr, die an ein Fenster der Wohnung angelegt werden müssen, hergestellt.
Der zweite Rettungsweg kommt immer dann zum Tragen, wenn der erste nicht mehr zur Verfügung steht, weil er zum Beispiel verqualmt ist.
Da in der Regel außerhalb der Wohnungen keine "Aufenthaltsräume" mehr vorhanden sind, besteht für diese Räume auch keine Notwendigkeit eines zweiten Rettungsweges.
Zu Erläuterung: Abstellräume, Heizungskeller, Treppenräume, Aufzüge etc. sind keine "Aufenthaltsräume".
Somit wäre die geschilderte Situation aus baurechtlich-brandschutztechnischer Sicht in Ordnung.
Ob der Austausch des Schlosses durch einen Eigentümer rechtens ist, ist ein ganz anderes Problem, was wir, glaube ich, in diesem Forum nicht lösen können.
Gruß
C.L.