Hallo Herr Stinglwagner,
in Schleswig Holstein gibt es einen Erlass (1979) in dem sehr schön zwischen Grundschutz und Objektschutz unterschieden wird. Grundschutz ist Aufgabe der Gemeinde und Objektschutz ist Angelegenheit des Bauherrn. Dies gibt es in Bayern leider nicht.
Aber: Nach Art. 57 Bayerische Gemeindeordnung ist es Pflichtaufgabe der Gemeinden, die notwendigen Einrichtungen für die Feuersicherheit zu schaffen. Hierzu zählen auch die notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen. Stimmt die Gemeinde einem Vorhaben über die Herstellung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB zu, so erstreckt sich die darin enthaltene Aussage zur Erschließung deshalb auch auf die ausreichende "Erschlossenheit" mittels Löschwasserversorgung.
Ich habe daher in meiner Genehmigungspraxis in Anlehnung an die Unterscheidung Grund- und Objektschutz immer darauf geschaut, dass die Gemeinde wenigstens den Grundschutz gewährleisten kann. Mit einem positven Beschluss zum Bauantrag hat sich die Gemeinde m.E. zum Löschwasser verpflichtet. Erst darüber hinaus habe ich vom Bauherrn - u.a. wegen eventueller übergroßer Löschwassererfordernis aufgrund des Ermittlungs- und Richtwertverfahrens - eine Zisterne im Einvernehmen der Feuerwehr verlangt.
Wie erwähnt, es gibt leider keine Unterscheidung. Frau Weldishofer: der Grundschutz ist nicht nur im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes sondern überhaupt einforderbar.
Viele Grüße aus dem Chiemgau
Herbert Klein