Es gibt zwar einige Hinweise, z.B. in der bayerischen VVB, § 22 Rettungswege (2) "Türen im Zug von Rettungswegen aus Räumen, die dem Aufenthalt einer größeren Anzahl von Menschen dienen, dürfen, solange die Räume benutzt werden, in Fluchtrichtung nicht versperrt sein" oder auch in berufsgenossenschaftlichen Regeln / Informationen (z.B. BGI 606).
Man könnte auch aus der Formulierung der MBO § 35, Notwendige Treppenräume, Ausgänge (2) "Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Kellergeschosses muss mindestens ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein" darauf schließen, dass "erreichbar sein" damit gleichzusetzten wäre, dass dieser Zugang oder Ausgang jederzeit zur Verfügung stehen müsste.
Aber meines Wissens steht nirgendwo ganz eindeutig: "Es ist verboten Türen im Verlauf von Rettungswegen zuzusperren"!
Und was sagt Ihnen ihr Gefühl?
Würden Sie in Ihre Stellungnahme wirklich schreiben wollen, dass es legitim ist, Türen im Zuge von Rettungswegen zuzusperren, mit der Begründung, dass jeder Anwesende stets einen passenden Schlüssel zur Fluchtwegtür in der Tasche hat und diesen jederzeit (auch bei Dunkelheit oder Rauch) schnell einsetzten kann?
Wer wollte freiwillig eine solche Verantwortung auf sich nehmen?