Hallo Leute
wollte mich mal an der Lösungsfindung beteiligen.
Wenn ich die Sache richtig sehe befindet sich das Objekt im Saarland. Wie die meisten Bundesländer hat sich auch Saarland nicht über den Begriff der Nutzungseinheit ausgelassen, wird aber in der Bauordnung x-mal verwendet.
Da Baurecht Landesrecht ist, kann auch die in anderen Bundesländern verwendete Definition nur als Diskussionsgrundlage verwendet werden:
Berlin:
Nutzungseinheiten sind einem Nutzungszweck zugeordnete Bereiche.
Hessen:
Als ?Nutzungseinheit? gilt eine in sich abgeschlossene Folge von Aufenthaltsräumen, die einer Person oder einem gemeinschaftlichen Personenkreis zur Benutzung zur Verfügung stehen (z.B. abgeschlossene Wohnungen, Einliegerwohnungen, Büros, Praxen).
Die Nutzungseinheit kann auch aus einem Raum bestehen, z.B. Ein-Zimmer-Appartement oder ein aus einem Raum bestehendes Büro (OVG NW, Beschl. v. 07.07.1997, BRS 59 Nr. 124). Eine Folge von Aufenthaltsräumen ist nicht zwingend vorausgesetzt. Das einzelne Zimmer in einem Hotel oder einer Pension ist selbst keine eigene Nutzungseinheit, sondern Bestandteil einer Nutzungseinheit.
Bei gewerblich genutzten Aufenthaltsräumen wird die Nutzungseinheit durch die notwendigen Brandabschnitte begrenzt. Nutzungseinheiten sind nur brandschutztechnisch abgegrenzte Einheiten, die gegeneinander geschützt sind und den Feuerwehreinsatz durch räumlich definierte Abschnitte für die Brandbekämpfung begünstigen. Für sie wird zudem jeweils ein eigenes Rettungswegsystem verlangt (s. § 13 Abs. 3).
Mecklenburg VP
Nutzungseinheiten sind brandschutztechnisch abgegrenzte Einheiten, die gegeneinander geschützt sind und den Feuerwehreinsatz durch räumlich definierte Abschnitte für die Brandbekämpfung begünstigen. Nutzungseinheiten sind zum Beispiel eine abgeschlossene Wohnung, eine Einliegerwohnung, jedoch auch ein aus einem Raum bestehendes Büro, Arztpraxen oder eine Rechtsanwaltskanzlei.
Sachsen
Als Nutzungseinheit gilt eine in sich abgeschlossene Folge von Aufenthaltsräumen, die einer Person oder einem gemeinschaftlichen Personenkreis zur Benutzung zur Verfügung stehen, zum Beispiel
abgeschlossene Wohnungen, Einliegerwohnungen, Büros, Praxen.
Die Nutzungseinheit kann auch aus einem Raum bestehen, zum Beispiel Ein-Zimmer-Appartement oder ein aus einem Raum bestehendes Büro (vergleiche OVG NW, Beschluss vom 7. Juli 1997, BRS 59 Nr. 124). Eine Folge von Aufenthaltsräumen ist nicht zwingend vorausgesetzt.
Erfolgt eine freiberufliche Nutzung innerhalb einer Wohnung durch denselben Nutzerkreis, sind die hierfür verwendeten Räume keine selbständige Nutzungseinheit, sondern Bestandteil der Wohnnutzung. Erfolgt die freiberufliche Nutzung in abgetrennten Räumen durch Dritte, also nicht dem Nutzerkreis der Wohnung zugehörige Personen, sind die freiberuflich genutzten Räume selbständige Nutzungseinheiten.
Bei gewerblich genutzten Räumen wird die Nutzungseinheit durch die notwendigen Brandabschnitte begrenzt. Nutzungseinheiten sind brandschutztechnisch abgegrenzte Einheiten, die gegeneinander
geschützt sind und den Feuerwehreinsatz durch räumlich definierte Abschnitte für die Brandbekämpfung begünstigen.
Thüringen
Als ?Nutzungseinheit? gilt eine in sich abgeschlossene Folge von Aufenthaltsräumen, die einer Person oder einem gemeinschaftlichen Personenkreis zur Benutzung zur Verfügung stehen (z. B. abgeschlossene Wohnungen, Einliegerwohnungen, Büros, Praxen).
Der Begriff der Nutzungseinheit setzt aber nicht das Vorhandensein eines Aufenthaltsraums voraus (z. B. reine Lagergebäude).
Die Nutzungseinheit kann auch aus einem Raum bestehen, z. B. Ein-Zimmer-Appartement oder aus einem Raum bestehendes Büro (OVG Münster, 07.07.1997, BRS 59 Nr. 124).
Nutzungseinheiten sind brandschutztechnisch abgegrenzte Einheiten, die gegeneinander geschützt sind und den Feuerwehreinsatz durch räumlich definierte Abschnitte für die Brandbekämpfung begünstigen. Für sie wird jeweils ein eigenes Rettungswegsystem verlangt (vgl. § 31 a Abs. 1).
Wesentlich scheint mir dabei folgendes:
1. Nutzungseinheiten sind einem (nicht zwei oder mehr) Nutzungszweck zugeordnete Bereiche (Berlin)
2. Als Nutzungseinheit gilt eine in sich abgeschlossene Folge von Aufenthaltsräumen, die einer Person oder einem gemeinschaftlichen Personenkreis zur Benutzung zur Verfügung stehen (Hessen, Sachsen, Thüringen)
3. Nutzungseinheiten sind brandschutztechnisch abgegrenzte Einheiten, die gegeneinander geschützt sind und den Feuerwehreinsatz durch räumlich definierte Abschnitte für die Brandbekämpfung begünstigen.(Sachsen, Thüringen)
Wenn ich die Fragestellung richtig verstehe, soll also der Wartebereich/Cafe durch einen unterschiedlichen Personenkreis genutzt werden und wird damit zwei Nutzungen zugeführt (Patienten und öffentliches Puplikum). Wäre also nach der Definition der o.g. Bauordnungen und deren Erläuterungen nicht zulässig.
Wesentlicher scheint mir jedoch die Definition unter Punkt 3, die zwar in Sachsen und Thüringen direkt benannt sind, aber unterschwellig in jeder Bauordnung vorhanden ist.
Ich würde wegen der fehlenden allgemein gültigen rechtsverbindlichen Definition in Saarland den Kontakt mit der dortigen Brandschutzstelle suchen und den räumlich definierten Abschnitt für die Brandbekämpfung festlegen. Mir scheint es hinsichtlich der durch die beabsichtigte Nutzung entstandene Größe der Nutzungseinheit nicht sehr problematisch die Eavakuierung und den Feuerwehreinsatz zu sichern.
Mich würde ja interessieren, wie und auf welcher rechtlichen Grundlage die zuständige Bauaufsicht den Begriff der Nutzungseinheit definiert.
MfG
Bergmann