wenn der Saal in den 90 iger Jahren zutreffend nach LBO und VersStVO errichtet wurde, genießt er so lange Bestandsschutz, bis die Erkenntnis gereift ist, damit sei eine G e f a h r verbunden. Ohne gefahr greift Bestandsschutz, wenn Gefahr greift "Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit" und hebt den speziellen Bereich im Bestand auf.
29.4.2011 haben wir in Friedberg ein tolles Seminar zu Nachbesserungen im Bestand mit Beton (zu geringe Deckung ? was reicht in den realistischen Randbedingungen) Mauerwerk aus künstlichen und natürlichen Steinen, Guß, Eisen, Installationen in Holzbauten alt/neu, rechtliche Abgrenzung zwischen Nachbesserungsverlangen und Bestandsbau Recht mit 3 super Referenten ! IngAH.de - mfg Franz Schächer