Zu diesem Thema gab es schon mind. einmal eine Diskusion. Ich möchte es aber heute nochmals aufgreifen, da mich interessiert, wie andere Planer damit umgehen.
In Hessen ist eindeutig geregelt, daß ein oberstes Geschoß ein DG ist, wenn mind. eine Dachfläche geneigt ist.
D. h., das oberste Geschoß eines Gebäudes, über dem sich der der hölzerne DAchstuhl und der Spitzboden befindet, ist nicht in jedem Fall ein DG. Nur wenn das GEschoß eine geneigte DAchfläche besitzt. Führen die Außenwände bis zur DEcke, ist es kein DG.
GEmäß DEfinition ist ein oberstes GEschoß von Gebäuden mit Flachdach 0° auch kein DG. Ist ein flachgeneigtes Pultdach drauf, ist es ein DG.
Ich fordere für die letztgenannten Bespiele i. d. R. keinen Feuerwiderstand für die tragenden Wände und Stützen (aber Abweichung). Genaugenommen wird die DAchfläche eine Flchsdachs immer eine kleine Neigung haben, damit das REgenwasser abfließen kann.
Ein Geschoß wie im ersten Bsp. behandele ich wie die anderen GEschosse.
Wie geht Ihr damit um?
Weiß jemand, wie die Erleichterungen für DG, über denen keine Aufenthaltsräume möglich sind, zustande gekommen sind? Kann man daraus ggf. den "Schutzzielgedanken" ableiten?
Freue mich auf Eure Antworten!