Guten Abend die Herren,
vielen Dank für die Reaktionen. Offenbar muss ich mehr erklären.
Also:
Bei der zuständige LBO handelt es sich um die BremLBO, die seit Mai 2010 an die MBO 2002 angepasst wurde. Brandschutztechnische Abstände tauchen darin nicht mehr auf, sondern die Abstandsflächen nach §6 definieren auch die Abstände, die brandschutztechnisch notwendig sind (so die Erklärung in der Begründung zur Neufassung).
Weiterhin müssen die Abstandsflächen auf dem eigenen Grundstück liegen und dürfen sich nicht überdecken.
Jetzt nur mal für den Schaltanlagencontainer (Seite zum Maschinenhaus b = 6,0 m, h = 10,0 m, Maschinenhaus h = 20,0 m): Bei 0,2H ergibt das eine notwendige (und lt. Begründung zur LBO)auch brandschutztechnische Abstandsfläche von 6,0 m. Der Schaltanlagencontainer steht aber in einem Abstand von 3,0 m, also 3,0 m innerhalb. Er müsste also auf dieser Tiefe noch feuerbeständig eingehaust werden.
Wird er an das Maschinenhaus als Anbau drangesetzt, wären lt. LBO keine Anforderungen zu erfüllen, wie in der Anfangsfrage beschrieben.
Ich sehe das Ganze auch durch die "Schutzzielbrille" und vertrete die Einhausung - kann sie aber nicht "nachlesbar" begründen.
Dadurch, dass die Brandschutzabstände in die Regelungen für Abstandsflächen gepackt wurden (deshalb Umbenennung des entsprechenden Paragraphen in "Abstandsflächen, Abstände") hat sich m. E. bei der Bewertung von Gebäuden auf demselben Grundstück einiges verkompliziert. Die Brandwandregelungen greifen in diesen Fällen nicht, da keine Gebäudeabschlusswand (Gebäude auf dem eigenen Grundstück) bzw. auch keine aneinandergereihten Gebäude mit inneren Brandwänden.
Dass die LBO für Wohngebäude und Ähnliches geschaffen wurden, ist mir bekannt. In der IndBauR gibt es zu dieser Frage jedoch keine Regelung, so dass ich dann auch wieder auf die LBO zurückgreifen muss.
Grüße - Roland Katz