Hallo!
Meine Frage bezieht sich auf ein Nahversorgungszentrum in Bayern.
Es handelt sich um zwei aneinander gebaute Gebäude auf einem Grundstück (Lebensmittelmarkt und Getränkemarkt).
Beide Einheiten sind selbstständig nutzbar und erfüllen somit die Anforderung an ein Gebäude i. S. der BayBO.
Das BayStMi schreibt zu diesem Fall, dass der Bauherr entscheiden könne, ob es sich hierbei um ein Gebäude handelt oder um zwei eigenständige Nutzungseinheiten.
Wenn nun eine Nutzungseinheit weniger als 1600 m? BGF bzw. 800 m? VF aufweist, würde es sich nicht um einen Sonderbau handeln.
Zusammen betrachtet aber schon.
Ist diese Annahme richtig?