Guten Tag,
mein Vorgänger hat mir ein Projekt im Vorentwurfsstadium hinterlassen und ich bin mir nicht ganz schlüssig wegen der Anwendung der Verkaufsstättenverordnung. Bundesland ist Hessen.
Die betreffende Einheit ist in einem Konglomerat von Nutzungen. Sie hat eine BGF von rund 2100qm in einem Geschoß. Die Verkaufsfläche (also der später Raum zum Verkauf mit Eingangsbereich) soll dann mal 1.500qm betragen. Gehören für die Anwendung der Sonderbauvorschrift die dann entstehenden Nebenräume für das Anwendungskriterium nach Verordnung dazu oder nicht?
§ 2
Begriffe
(1) 1Verkaufsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die
1. ganz oder teilweise dem Verkauf von Waren dienen,
2. mindestens einen Verkaufsraum haben und
3. keine Messebauten sind.
2Zu einer Verkaufsstätte gehören alle Räume, die unmittelbar oder mittelbar, insbesondere
durch Aufzüge oder Ladenstraßen, miteinander in Verbindung stehen; [...]
Persönlich würde ich jetzt meinen, dass die Verordnung angewendet werden muss.
Danke für Antworten.
MFG Steffen