Ich habe gerade einen solchen Fall in einem Bürogebäude.
Nach meiner Ansicht, ist das Thema nicht so kritisch zu sehen. Die Terrasse liegt im Außenbereich und ist nicht überdacht, so dass die Fläche nicht der Nutzungseinheit zugeschlagen werden muss. Ebenfalls denke ich, dass die Fluchtweglänge nicht eingehalten sein muss, da es sich nicht um einen Aufenthaltsraum handelt. Als Rettungswege dienen die beiden Rettungswege der Nutzungseinheit, zu der die Dachterrasse gehört.
MfG, N. Ludwig