Frage zu Abweichung einer Bestandsdecke beim nachträglichen Dachgeschossausbau.
GBK: 5
Die Geschosstrenndecke über dem 4. Obergeschoss (drüber liegt das zu ausgebauende Dachgeschoss) ist als Holzbalkendecke ausgeführt, somit ist die Einstufung als feuerbeständig (F90-AB) schon aus Definitionsgründen nicht möglich. Auf der Grundlage (Abweichung) des Art. 63 BayBO wird beantragt, die bestehenden Geschosstrenndecken mit F90-B von oben zuzulassen.
Die bestehende Decke dürfte aufgrund der Konstruktion eine Feuerwiderstandsdauer erfüllen, die zwischen F30 und F60 liegen wird.
Eine Ertüchtigung von oben ist im Zuge der Baumaßnahme entsprechend eines geeigneten Fußbodenaufbaues zu F90-B auszuführen. Aber ist das überhaupt möglich gemäß der BayBO? Denn hier steht ja nur F90A zur Verfügung. Sprich die tatsächliche Ausführung ist F30B und mittels Abweichung versucht man auf F90A zu ertüchtigen.
Eine Ertüchtigung von unten auf F90-B ist mit einer Gipskartondecke, die direkt auf die Unterseite der Deckenkonstruktion aufgebracht wird, möglich. Eine sofortige Ertüchtigung der Decke auf F90 von unten bedeutet einen unangemessenen hohen Aufwand, da dabei in ein bestehendes Mietverhältnis der darunterliegenden Geschosses eingegriffen werden müsste. Der Eigentümer sollte sich aber dazu verpflichtet , in der darunterliegenden Nutzungseinheit (4.OG) bei einem Mietwechsel die Decke zu ertüchtigen.