Ich denke, dass es oft an Augenmass und gesundem Menschenverstand fehlt.
Es gab zbsp. früher "Paniktürverschlüsse" für 2-flüglige Türen, welche unter Vorlast vollständig blockierten und sich gar nicht mehr öffnen liessen.
Von daher macht es ja bestimmt Sinn, dass die Vorlast heute zur Prüfung gehört.
Über den Einsatz von Panikstangen kann man immer wieder sinnieren.
Meiner Meinung nach gibt es bestimmt Einsatzgebiete wo es durchaus sinnvoll ist, diese einzusetzen. Dazu zähle ich Diskotheken, Kinos, Theater. Räume in denen es möglicherweise dunkel oder dämmerig ist und sich ein Türdrücker nicht so leicht erkennen lässt, vor allem wenn eine grosse Personenanzahl auf die Türe zustürmt.
Probleme kann es geben, wenn die Türen auch im Normalgebrauch benutzt werden.
Für Laien ist es nicht auf Anhieb ersichtlich, welches die Schlosseite oder der Gangflügel ist. Natürlich sind die Beschläge zbsp. für eine Öffnung über den Standflügel ausgelegt, aber die Erfahrung zeigt, dass dies bei einer täglichen Benützung schnell zu Verschleisserscheinungen führen kann und die Türe halt nicht in der "klinischen" Umgebung eines Prüfstandes verbaut wurden.
Bei 2-flügligen Vollpaniktüren wurde auch schon der Gehflügel mit einem Drücker und der Standflügel mit einer Panikstange ausgeführt.
Wo ich sicherlich der gleichen Meinung bin, ist die Sinnlosigkeit von Panikstangengriffen, wenn die Türen hauptsächlich von Kindern oder älteren Personen benutzt wird. Für diese ist es tatsächlich schwierig die Türen zu benutzen. Bei Kindern besteht ausserdem Verletzungsgefahr, da die Panikstangen auf Kopfhöhe sind.
Und zu der erwähnten Studie betreffend Fluchttürwächtern: Vor etwa 15 Jahren wurde ein solcher Versuch von einem bekannten Beschlaghersteller durchgeführt. Dabei ging es allerdings um die Tauglichkeit von Fluchtwegsystemen. Zu dieser Zeit wurde auch noch der schwenkbare Fluchttürwächter getestet, welcher heute ja durch den Einhand-Fluchttürwächter ersetzt wurde.
Wie es in einem Fall mit Personenschaden aussehen würde ist vielleicht ein anderes Thema.
Käme es zu einem Gerichtsverfahren, würden dann die Normen als Stand der Technik beigezogen? Wie sieht es dann mit dem Einwand aus, dass die Norm gesetzlich nicht verbindlich ist?