An Gebäuden, die keine Sonderbauten sind, sind
Außentreppen mit gewendelten Treppenläufen als
zweiter notwendiger Rettungsweg zulässig, ?geringe
Anzahl von Personen?auf die Treppe als
Rettungsweg angewiesen ist. Als Richtwert ?zehn
Personen pro Geschoss. ?größere Anzahl ?
zulässig, wenn im Hinblick auf die konkreten Nutzer
keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen.
VwV SächsBO
Sowie DIN 14094 und DIN 18065