Es ist mir nicht klar, ob mit dem Telefon
1. die Hausalarmanlage ausgelöst werden soll oder
2. bei Auslösen der Hausalarmanlage über Telfon der Alarm weitergeleitet werden soll.
Wenn es sich um eine Hausalarmanlage handelt, ist nach Auffassung verschieder Gremien die Leitungsanlagerichtlinie bindend (Funktionserhalt mind. 30 min). Damit scheidet das Telefon in beiden Fällen aus.
Es ist zu beachten, dass Telefon(anlagen) grundsätzlicch keine Überwachungsfunktion haben. Hier ist ggf. auch noch eine zusätzliche technische Lösung notwendig.
Es stellt sich die Frage, ob eine BMA nach Norm hier nicht die bessere Lösung ist.
Literaturhinwies. BHE-Richtlinie "Hausalarm" (www. bhe.de)
MfG
C. L.