Sehr geehrte Kollegen,
für den folgenden Fall bitte ich um Ihre Kommentare und Einschätzung:
Im Zuge von Umbau- und Renovierungsmaßnahmen im Flurbereich einer Schule in Bayern, GKL 5, ist die Frage zu klären, wie mit der vorhandenen Situation umgegangen werden muss:
Bestand:
1) Keramischer Bodenbelag
2) Verbundestrich
3) Stahlbetonrippendecke
4) Holzlattung, Schilfrohrgewebe, Kalkputz
Da für durchgeführte Umbaumaßnahmen die Deckenbekleidung (4) teilweise abgenommen werden musste, ist vorgesehen die gesamte Decke mit einer Unterdecke zu bekleiden.
Es stellt sich nun die Frage, ob die Reste der vorhandenen Bekleidung aus Brandschutzgründen (Brandlast im neu entstehenden Deckenholraum) vor Einbau der neuen Deckenbekleidung (nicht brennbar) vollständig abgenommen werden müssen.
Außerdem stellt sich die Frage, welche zusätzliche Maßnahmen, bei einer Beurteilung der Stahlbetonrippendecke durch den Tragwerksplaner lediglich als F 30, ergriffen werden müssen (z.B. Brandschutzanforderung der Unterdecke F 90 etc).
Vielen Dank für Ihre Antworten