hallo brandschutzfreunde,
ich bearbeite gerade einen hallenkomplex von ca. 140 x 70 m, der im laufe der letzten 30 jahre "gewachsen" ist. d.h. die ursprüngliche halle mit einem verwaltungsbereich wurde immer wieder erweitert.
da die halle als lagerhalle in einzelnen teilbereichen vermietet werden soll, werden die anforderungen an baustoffe, bauteile und brandabschnitte nach abschnitt 6 und tabelle der IndBauRL ermittelt.
das gebäude ist erdgeschossig und K1, deshalb ist nach tab. 1 mind F30 erforderlich, da die breite 40 m übersteigt.
gleichzeitig kann ich brandabschnitte von bis zu 3000 qm annehmen.
in der spalte F30/erdgeschossig sind keine fussnoten vorhanden, d.h. die 5 % wärmeabzugsflächen sind nicht erforderlich. lediglich rauchabzug nach 5.6!
wenn die einzelnen räume im brandabschnitt max. 1600 qm gross sind, genügen 2 % der grundfläche als öffnungsfläche.
sehe ich das bis hierher richtig???
wie sieht das bei innenliegenden räumen ohne aussenwände mit der zuluft aus?
danke für eure antworten, meinungen und anregungen
3franken
p.s.: in einem weiteren beitrag geht es auch noch um das dach