Hallo Herr Blümel,
das Nutzungseinheiten primär durch Aufenthaltsräume definiert werden ist wohl überall so. Lager-"Einheiten" >400 qm sind dann auch kein Grund dafür ein Gebäude nicht in GK4 einzustufen. Wobei Kellergeschosse und Garagen noch Spezielles haben.
In Hessen:
Bei der Einteilung in die Gebäudeklassen Regelbau werden Flächen in Kellergeschossen nicht eingerechnet (HBO § 2 Abs. 3 Satz 4, zweiter Satzteil). Wie Kellergeschosse genutzt werden (Kellerraum, Wohnnutzung,
Garage), ist ohne Bedeutung. Da ist auch die >400qm Nutzungseinheit (mit Aufenthaltsräumen) dann egal und ändert die GK nicht. Die Gebäudeklasse und die hieran geknüpften Bauteil- und Baustoffanforderungen bestimmen sich nach den oberirdischen Gebäudeteilen. Auch wenn die unterirdischen Gebäudeteile den Nutzungseinheiten des Gebäudes zugeordnet sind, z.B. als Kellerraum oder als Stellplätze für Kraftfahrzeuge, sind diese Gebäudeteile weder eigenständige Nutzungseinheiten, noch werden die Flächen der Geschosse, soweit sie Kellergeschosse sind, auf die Flächen der Nutzungseinheiten angerechnet.
Ausnahme: Büro- und Verwaltungsgebäude mit mehr als 3.000 qm Brutto-Grundfläche. Bei der Berechnung der Brutto-Grundfläche für die Feststellung der Sonderbaueigenschaft ist KG mitzurechnen. Entsprechend der DIN 277 Teil 1 sind bei der Berechnung der Brutto-
Grundfläche die Grundflächen aller Grundrissebenen des Büro- und Verwaltungsgebäudes, einschließlich der Kellergeschosse, zu berücksichtigen. Es ist auf die Brutto-Grundfläche des Gebäudes und nicht auf die Flächen bestimmter Geschosse oder bestimmter Nutzung abstellt.
Soweit Garagen keine Aufenthaltsräume enthalten, sind sie keine Nutzungseinheiten, unabhängig davon, ob sie in Gebäude integriert, angebaut oder freistehend sind. Dies gilt ja auch für Garagen in oberirdischen Geschossen, so daß auch hier eine Garage >400qm die GK4 nicht ändert. So müßte es auch bei Lagereinheiten >400qm in oberirdischen Geschossen sein, denn die sind ebenfalls keine Nutzungseinheiten.
Jedoch auch Flächen von brandschutztechnisch abgetrennten Bereichen einer Nutzungseinheit (z.B. Lagerräume, Technikräume, Archive) sind bei der Berechnung der Fläche der Nutzungseinheit einzubeziehen (soweit sie im gleichen Geschoss liegen). Die Flächen von Geschossen einer Maisonette sind ja auch nicht zu addieren, da sich die Flächenbegrenzung auf die Flächen in einem Geschoss bezieht und nicht, wie bei den Gebäudeklassen 1 und 2, auf die Fläche der Nutzungseinheit insgesamt.
Mit freundlichen Grüßen
Maynhard Schwarz