kleine Anmerkung für Foxdancer, falls von Interesse:
?Sobald Veranstaltungen rechnerisch (nach Fläche) über 200 Besuchern zur regelmäßigen Nutzung gehören (und wenn es nur 6 große Schulfeste im Jahr sind) fällt die Nutzung in die VStättV.?
Das haben wir auch immer so gesehen. Nicht zuletzt wegen der Aussagen der Obersten bei diversen Schulungen und Vorträgen.
Anfang dieser Woche ist aber ein Schreiben der Obersten rausgekommen mit folgendem Inhalt:
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Veranstaltungen, die mit zum Wesen der spezifischen Nutzung eines Gebäudes
gehören, zählen nach unserer Auffassung nicht zu den Veranstaltungen, auf die
die Regelung des § 47 VStättV ausgerichtet ist. Zum Wesen der Nutzung eines
Schulgebäudes gehört auch die Durchführung bestimmter Arten von Veranstaltungen,
die dem Schulbetrieb immanent sind, wie z. B. eine Einschulungsveranstaltung,
eine Abiturfeier, ein Elternabend oder eine Aufführung von Schülern vor
ihren Eltern und Lehrern. Veranstaltungen dieser Art gehören nicht zu den Veranstaltungen
vor externem, ortsunkundigem Publikum, auf deren Durchführung die
Regelungen der VStättV in erster Linie zugeschnitten sind. Für sie ist auch die
Anwendung des Verfahrens nach § 47 VStättV nicht veranlasst.
Die Durchführung solcher schulischer Veranstaltungen liegt, wie der Schulbetrieb,
zu dem sie gehören, in der Verantwortung des Betreibers. Eine Anzeige bei der
unteren Bauaufsichtsbehörde nach § 47 VStättV ist dann erforderlich, wenn in
einem Raum eines Schulgebäudes, der kein Versammlungsraum ist, eine Veranstaltung
durchgeführt werden soll, die ihrem Wesen nach nicht zum Schulbetrieb
gehört, die also von der genehmigten Nutzung des Gebäudes nicht ? auch nicht
mittelbar ? abgedeckt ist (z. B. Vereinsfest, Faschingsfeier eines schulexternen
Veranstalters u. ä.).
?
Jetzt muss sich der Schuldirektor oder der Aufwandsträger also selber in der VStättV auskennen damit er nix falsch macht.
Die Untere Bauaufsicht ist raus aus der Nummer.